OGH 3.8.2021, 8 ObA 38/21b
§ 52 Abs 1, § 59 Abs 1, § 106 Abs 2 ArbVG
Eine AN wurde im Mai 2019 entlassen und focht diese Entlassung gem § 106 ArbVG an. Vom 20. bis 22.11.2019 fand im Betrieb ihres ehemaligen AG eine Betriebsratswahl statt. Die vorliegende Klage der AN ist auf Feststellung der Nichtigkeit dieser Wahl und hilfsweise auf deren Ungültigerklärung (Anfechtung) gerichtet.

