OGH 28.7.2021, 9 ObA 50/21z
§ 29 AngG
Die Kl war bei der Bekl als Transitarbeitskraft in einem befristeten Arbeitsverhältnis beschäftigt und wurde an einen Stadtmagistrat zur Arbeitsleistung überlassen, wo sie mit Aktenbearbeitungen befasst war. Die Bekl ist ein gemeinnütziger Verein mit dem Ziel, arbeitsmarktfernen Personen den (Wieder-)Einstieg in den Arbeitsmarkt zu ermöglichen, und wird vom Arbeitsmarktservice im Rahmen der Förderschiene "gemeinnütziges Beschäftigungsprojekt" finanziert.

