OGH 25.6.2021, 8 ObA 33/21t
§ 16 AngG
Die Bekl teilte in den letzten Jahren jeweils mittels einer Betriebsmitteilung mit, dass das vorangegangene Geschäftsjahr – allenfalls sehr – zufriedenstellend oder positiv gewesen sei und sie sich bei ihrem Personal mit einer Prämie bedanken wolle. Deren Auszahlung erfolge "unverbindlich, einmalig und auf freiwilliger Basis, ohne wie immer geartete Rechtsansprüche für die Zukunft". Sie stehe nur jenen Mitarbeitern zu, "welche zum Zeitpunkt der Auszahlung in einem aufrechten, ungekündigten Dienstverhältnis stehen und mindestens 6 Monte im vergangenen Geschäftsjahr mitgewirkt haben". Am 1.10.2020 erfolgte eine solche Betriebsmitteilung für das Geschäftsjahr 2019, dies unter Ankündigung, dass die Auszahlung gemeinsam mit dem November-Entgelt erfolge.

