OGH 28.7.2021, 9 ObA 72/21k
§ 8 Abs 1 AngG
Die AN war bei der AG von 17.9.2018 bis 15.12.2019 beschäftigt, und zwar zunächst als Arbeiterin und ab 1.5.2019 als Angestellte. Anlässlich des Wechsels der AN in das Angestelltenverhältnis wurde in einer neuen Vertragsurkunde vom 17.4.2019 hinsichtlich "Beginn und Dauer" festgehalten (Pkt 1.): "Das Dienstverhältnis begann am 17.09.2018 als Arbeiterin in der Abteilung Bewachung. Ab 01.05.2019 wird das Dienstverhältnis in ein Angestelltendienstverhältnis umgewandelt."

