"Arbeit auf Abruf" hat sich in den letzten Jahren als prekarisierte Arbeitsform in vielen europäischen Ländern ausgebreitet.1) In Österreich wurden in der Lehre bereits früh Zweifel an der Zulässigkeit von Arbeitsverträgen geäußert, die das wirtschaftliche Risiko vom AG auf den AN abwälzen, indem sie den AG einseitig über das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit disponieren lassen.2) Der OGH hat diese Überlegungen in seiner Rsp aufgegriffen und unter Hinweis auf die §§ 19c und 19d AZG klargestellt, dass Teilzeitrahmenarbeitsverträge, welche Ausmaß und Lage der Arbeitszeit nicht festlegen (Arbeit nach Bedarf des AG), gesetzwidrig und daher teilnichtig sind.3) Trotz dieser klaren Rsp sind aktuell einzelne Versuche bemerkbar, im Ausland gängige Modelle von "Arbeit auf Abruf" zu etablieren, die jedoch auch zuletzt vor den Gerichten keinen Bestand hatten.

