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Neue Versuche: Unzulässige Arbeit auf Abruf

Aus der Praxis – Für die PraxisLudwig DvořákDRdA-infas 2021, 414 Heft 5 v. 1.9.2021

"Arbeit auf Abruf" hat sich in den letzten Jahren als prekarisierte Arbeitsform in vielen europäischen Ländern ausgebreitet.1)1)Jaehrling/Kalina, Grey Zones within dependent employment: formal and informal forms of on-call work in Germany, Transfer 2020, 447 (448). In Österreich wurden in der Lehre bereits früh Zweifel an der Zulässigkeit von Arbeitsverträgen geäußert, die das wirtschaftliche Risiko vom AG auf den AN abwälzen, indem sie den AG einseitig über das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit disponieren lassen.2)2)Rebhahn, Schranken für KAPOVAZ und Arbeit auf Abruf, RdW 1989, 194. Der OGH hat diese Überlegungen in seiner Rsp aufgegriffen und unter Hinweis auf die §§ 19c und 19d AZG klargestellt, dass Teilzeitrahmenarbeitsverträge, welche Ausmaß und Lage der Arbeitszeit nicht festlegen (Arbeit nach Bedarf des AG), gesetzwidrig und daher teilnichtig sind.3)3)OGH 22.12.2004, 8 ObA 116/04y. Trotz dieser klaren Rsp sind aktuell einzelne Versuche bemerkbar, im Ausland gängige Modelle von "Arbeit auf Abruf" zu etablieren, die jedoch auch zuletzt vor den Gerichten keinen Bestand hatten.

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