OGH 27.4.2021, 10 ObS 39/21i
§ 1 Abs 1 Z 5 Schwerarbeits VO
Der Kl war als Gipsassistent auf der Unfallambulanz eines Krankenhauses tätig. Er hatte drei verschiedene Dienstarten (den Tagdienst, den Spätdienst und den Nachtdienst) zu verrichten. Als Gipsassistent legt der Kl ruhigstellende und sterile Wundverbände an, insb Gips, Kunstharz und thermoplastische Verbände. Nach ärztlicher Anordnung und unter ärztlicher Aufsicht wendet er einfache Gipstechniken aus therapeutischen Gründen an. Die Gipsassistenz ist dem Pflegebereich des Krankenhauses zugeordnet. Im Tagdienst legt der Kl Gipse, Verbände und Orthesen an oder wechselt diese. Er bringt dem Arzt die benötigten Instrumente. Er lagert Patienten und Verletzte um und betreut sie. Der Kl arbeitet nur während der Spät- und Nachtdienste auch im Schockraum. Wird der Kl in den Schockraum gerufen, so ist er dort mit den soeben eingelieferten, frisch verletzten Patienten konfrontiert. Dabei bekommt der Kl

