OGH 19.5.2021, 10 ObS 45/21x
§ 24 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 KBGG
Die Kl war bis zur Erklärung ihres Verzichts auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft am 31.7.2017 als selbständige Rechtsanwältin tätig. Die erste Tochter der Kl wurde 2017 geboren. Die Kl bezog Wochengeld und in weiterer Folge Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens. Unmittelbar darauf war die Kl als angestellte Juristin unselbständig erwerbstätig. Sie gebar 2018 ihre zweite Tochter. Nach dem Wochengeldbezug erhielt die Kl Kinderbetreuungsgeld als Ersatz des Erwerbseinkommens iHv € 33,- täglich als "Sonderleistung II" (nach § 24d Abs 2 KBGG).

