OGH 27.4.2021, 10 ObS 47/21s
§ 5a KBGG
Die Kl bezog für ihre am 22.3.2019 geborene Tochter das pauschale Kinderbetreuungsgeld als Konto in der von ihr beantragten Variante (851 Tage ab der Geburt). Ihr (erster) Änderungsantrag vom 10.4.2020 auf eine Bezugsdauer von 365 Tagen konnte keine Änderung der Anspruchsdauer bewirken, weil die neu gewählte Variante ausschließlich zu einer nachträglichen Änderung vergangener Bezugszeiträume geführt hätte (§ 5a Abs 2 KBGG). Am 17.4.2020 stellte die Kl einen neuerlichen (zweiten) Änderungsantrag auf eine Bezugsdauer von 400 Tagen.

