OGH 27.4.2021, 10 ObS 63/21v
§ 273 Abs 1 ASVG
Im gegenständlichen Verfahren war strittig, ob die Kl, die eine Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung ausübte, Berufsschutz als Angestellte nach § 273 Abs 1 ASVG genießt. Die Tätigkeit der Kl umfasste die Überwachung der Kurzparkzonen. Für die Ahndung von Verstößen der Verkehrsteilnehmer hatte die Kl den Deliktscode in den mitgeführten Personal Digital Assistent (PDA) einzugeben. Die Einschulung dafür dauerte etwa einen halben Tag. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war keine besonders lern- oder zeitintensive Ausbildung für die Tätigkeit als Organ der Parkraumüberwachung notwendig. Es fanden sich keine Hinweise auf eine Kontroll- oder Aufsichtsfunktion der Kl.

