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Kein "Splitting" der Versicherungszeiten bei der Berechnung der Vergleichspension

EntscheidungenSozialrechtWerner PletzenauerDRdA-infas 2021/194DRdA-infas 2021, 402 Heft 5 v. 1.9.2021

OGH 19.5.2021, 10 ObS 28/21x

§§ 261 Abs 6 ASVG idF Rechtslage 2003, 607 Abs 23 ASVG

Der 1954 geborene Kl hat insgesamt 574 Versicherungsmonate erworben und erfüllte zum Stichtag 1.4.2016 die Voraussetzungen der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer.

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