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Überwiegende Beanspruchung durch Ausbildung entscheidend für Anspruch auf Waisenpension

EntscheidungenSozialrechtCaroline KrammerDRdA-infas 2021/191DRdA-infas 2021, 398 Heft 5 v. 1.9.2021

OGH 19.5.2021, 10 ObS 34/21d

§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG

Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 1 Z 2 ASVG besteht auch fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt.

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