OGH 19.5.2021, 10 ObS 34/21d
§ 252 Abs 2 Z 1 ASVG
Die Kindeseigenschaft nach § 252 Abs 1 Z 2 ASVG besteht auch fort, wenn die Waise aus einer Erwerbstätigkeit, die sie neben einer ihre Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nehmenden Ausbildung ausübt, ein zur Selbsterhaltungsfähigkeit führendes Einkommen erzielt.

