OGH 27.4.2021, 10 ObS 155/20x
§ 202 ASVG
Der Versicherte hat zwar einen "Grund-"Anspruch auf die erforderliche und geeignete Versorgung gem § 202 Abs 1 ASVG, nicht jedoch Anspruch auf ein von ihm gewünschtes bestimmtes Hilfsmittel. Die Entscheidung, welches Hilfsmittel im Einzelfall geeignet ist, trifft der Unfallversicherungsträger. Ein solches Auswahlermessen steht dem Unfallversicherungsträger allerdings nur (und erst) dann zu, wenn mehrere iSd § 202 Abs 1 ASVG gleichwertige Alternativen zur Wahl stehen. Gleichwertige Alternativen iSd § 202 Abs 1 ASVG liegen nur vor, wenn Hilfsmittel sowohl medizinisch objektiv erforderlich als auch subjektiv den persönlichen und beruflichen Verhältnissen des Versicherten entsprechen. Nur in einem solchen Fall sind auch die Kosten eines Hilfsmittels von Bedeutung.

