OGH 29.4.2021, 9 ObA 23/21d
§ 38 Abs 6 Stmk G-VBG
Der Kl begehrte von der Bekl klagsweise einen Betrag von € 11.142,30 s.A. an Sterbekostenbeitrag. Nach § 38 Abs 6 Steiermärkisches Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 1962 (kurz: Stmk GVBG) tritt an die Stelle der Abfertigung ein Sterbekostenbeitrag, wenn das Dienstverhältnis durch den Tod des Vertragsbediensteten gelöst wird. Der Sterbekostenbeitrag, der bei einer Dauer des Dienstverhältnisses von mindestens drei Jahren die Hälfte der Abfertigung beträgt, gebührt nur den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der Erblasser gesetzlich verpflichtet war. Sind solche gesetzlichen Erben nicht vorhanden, so kann der Sterbekostenbeitrag ganz oder zum Teil den Personen gewährt werden, die erwiesenermaßen die Begräbniskosten aus eigenen Mitteln bestritten oder den Verstorbenen in seiner letzten Krankheit vor dem Tod gepflegt haben.

