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Kollektivvertrag für holzverarbeitende Industrie – keine Zusammenrechnung von Beschäftigungszeiten für die Dauer der Kündigungsfrist

EntscheidungenArbeitsrechtManfred TinhofDRdA-infas 2021/181DRdA-infas 2021, 387 Heft 5 v. 1.9.2021

OGH 27.5.2021, 9 ObA 61/21t

§ 16 Z 3 KollV für holzverarbeitende Industrie

Der Kl war bei der Bekl vom 10.7.1990 bis 19.4.2002 als Arbeiter beschäftigt, in der Folge wiederum vom 3.2.2003 bis 30.9.2014. Ab 4.11.2014 war er neuerlich als Arbeiter beschäftigt. Zuletzt wurde das Dienstverhältnis durch AG-Kündigung unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist beendet. Anzuwenden ist der KollV für Arbeiter in der holzverarbeitenden Industrie.

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