OGH 29.4.2021, 9 ObA 19/21s
§§ 6 und 12 GlBG
Nach herrschender Rsp hat die juristische Person für die sexuelle Belästigung durch ihr Vertretungsorgan (zB den Geschäftsführer einer GmbH) gem § 6 Abs 1 Z 1 GlBG einzustehen. Sie haftet als AG für eine sexuelle Belästigung iSd § 6 Abs 1 Z 1 GlBG aber auch dann, wenn der Belästiger, ohne Organ zu sein, kraft seiner Befugnisse und seiner Stellung gegenüber den anderen DN als zur selbständigen Ausübung von Unternehmer- und insb AG-Funktionen berechtigt ist und die sexuelle oder geschlechtsbezogene Belästigung damit in einem inneren Zusammenhang steht.

