OGH 29.4.2021, 9 ObA 9/21w
§§ 97 Abs 1 Z 4, 105 ArbVG
Bei der Bekl kommt eine BV über einen Sozialplan zur Anwendung, die zwischen der Bekl und dem Angestellten-BR im Jahr 2018 abgeschlossen wurde. Nach den Regelungen der BV gilt sie in personeller Hinsicht für AN, deren Arbeitsverhältnis einvernehmlich aufgelöst oder vom AG aufgekündigt wird. Sie soll keine Anwendung finden, wenn diese Kündigung entweder vom BR oder vom AN gem § 105 ArbVG angefochten wird. Die AN, die in den persönlichen Anwendungsbereich der BV fallen, erhalten eine freiwillige Abfindung.

