OGH 3.5.2021, 8 ObA 19/21h
§§ 64, 120 Abs 3 ArbVG
Es steht fest, dass am 17.12.2018 sechs Mitglieder bzw Ersatzmitglieder des BR ihren Rücktritt von dieser Funktion schriftlich (nur) gegenüber dem Geschäftsführer der bekl AG erklärt haben, nicht aber gegenüber dem kl Betriebsratsvorsitzenden. Dieser erhielt die Rücktrittsschreiben erst am 2.9.2019 durch den Beklagtenvertreter. Der BR bestand nach dem Rücktritt der sechs Mitglieder nur noch aus dem Kl als Vorsitzenden.

