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Betriebsbegriff des ArbVG erfordert Verfolgung eines einheitlichen Betriebszwecks der dort arbeitenden Arbeitnehmer

EntscheidungenArbeitsrechtKlaus BachhoferDRdA-infas 2021/169DRdA-infas 2021, 372 Heft 5 v. 1.9.2021

OGH 29.4.2001 9 ObA 28/21i

§§ 34 und 105 ArbVG

Die Bekl ist eine österreichische Tochtergesellschaft eines weltweit tätigen Konzerns. Bei der Geschäftsanschrift der Bekl handelt es sich lediglich um die Adresse der für die Bekl tätigen Steuerberatungskanzlei. Die Bekl beschäftigte 2019/ 2020 neben der im Marketing tätig gewesenen Kl drei Vertriebsmitarbeiter sowie formell (weil es in deren Heimatländern keine Konzerngesellschaften gibt) einen (bis November 2019 zwei) AN, die aber in der Slowakei bzw in Ungarn sozialversichert und steuerpflichtig waren. Alle Mitarbeiter der Bekl arbeiteten von zu Hause aus. Eine Koordinierung bzw Zusammenarbeit im Hinblick auf die Arbeitsverrichtung bzw Personalplanung zwischen den für die einzelnen österreichischen Mitarbeiter der Bekl zuständigen Teamleitern existierte nicht.

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