OGH 29.4.2021, 9 ObA 3/21p
§ 37 Abs 2 AngG
Ungeachtet dessen, dass eine Konkurrenzklausel im Falle einer AN-Kündigung grundsätzlich aufrecht bleibt, ohne dass es einer Erklärung des AG iSd § 37 Abs 2 AngG bedürfen würde, steht es den Arbeitsvertragsparteien frei, auch für diesen Fall die Zahlung einer Abgeltung für die Einhaltung des Wettbewerbsverbotes zu vereinbaren. Dabei ist es der Disposition der Parteien anheimgestellt, in den nicht von § 37 AngG geregelten Fällen auch eine niedrigere Karenzabgeltung vorzusehen. Der AN muss sich auf das, was ihm der AG für die Einhaltung der Konkurrenzabrede bezahlt, nicht anrechnen lassen, was er sich infolge Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung erworben oder zu erwerben verabsäumt hat. Eine analoge Anwendung des § 1155 ABGB kommt nicht in Betracht.

