§ 8 Abs 3 AngG und § 1154b Abs 5 ABGB sichern dem DN für einen kurzen Zeitraum einen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn ein – ausreichend wichtiger – Grund vorliegt. Trotz der einseitig zwingenden Wirkung der Bestimmungen finden sich dazu nach wie vor in allen Kollektivverträgen einschlägige Regelungen inklusive des Freistellungsausmaßes. Der nachfolgende Beitrag widmet sich ausgewählten Fragestellungen, die in der Praxis gehäuft auftreten.

