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Krisenpflege: Keine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft unter 91 Tagen

EntscheidungenSozialrechtKrisztina JuhaszDRdA-infas 2021/155DRdA-infas 2021, 319 Heft 4 v. 1.7.2021

OGH 26.2.2021, 10 ObS 13/21s

§ 2 Abs 6 KBGG

§ 2 Abs 6 KBGG idF BGBl I 2019/24 kann nicht dahingehend teleologisch reduziert werden, dass bei Krisenpflege, die kürzer als 91 Tage andauert, dennoch eine dauerhafte Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft angenommen werden könnte.

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