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Anfall der Erwerbsunfähigkeitspension – Ruhendmeldung des Gewerbes erforderlich

EntscheidungenSozialrechtAlexander PaszDRdA-infas 2021/153DRdA-infas 2021, 317 Heft 4 v. 1.7.2021

OGH 26.2.2021, 10 ObS 3/21w

§ 55 Abs 2 Z 2 lit b GSVG

In einem Vorverfahren schloss der Kl mit der Bekl, der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (SVS) (damals noch: SVA der gewerblichen Wirtschaft) am 20.11.2018 einen Vergleich über eine befristete Erwerbsunfähigkeitspension nach § 133 Abs 2 GSVG für den Zeitraum von 1.4.2018 bis 31.3.2020, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr im Stande war, seine Tätigkeit als Immobilienmakler weiter auszuüben. Am 26.11.2018 meldete er das Immobilienmaklergewerbe bei der Gewerbebehörde ruhend. Mit Bescheid vom 2.9.2019 sprach die Bekl aus, dass die zuerkannte Erwerbsunfähigkeitspension erst mit dem Tag nach der Ruhendmeldung, dem 27.11.2018, anfalle. Gegen diesen Bescheid führte der Kl das gegenständliche Verfahren.

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