OGH 26.2.2021, 10 ObS 162/20a
§§ 254, 367 Abs 4 ASVG
Der 1976 geborene und in Slowenien wohnhafte Kl beantrage am 11.5.2017 eine Invaliditätspension, welche die Bekl mit Bescheid vom 5.7.2019 ablehnte, da dauerhafte Invalidität nicht vorliege. Ab 1.6.2017 liege vorübergehende Invalidität im Ausmaß von voraussichtlich mindestens sechs Monaten vor. Es bestehe weder ein Anspruch auf berufliche Rehabilitation noch auf Rehabilitationsgeld aus der österreichischen KV. Letzteres, weil Österreich für dessen Gewährung nicht zuständig sei.

