VwGH 19.3.2021, Ra 2019/08/0103
§§ 9, 10 AlVG
Eine Notstandshilfebezieherin wurde vom Arbeitsmarktservice (AMS) zur Teilnahme an einer Veranstaltung mit dem Titel "Vorbereitungsmaßnahme für [I GmbH] – Vorauswahltermin" aufgefordert. Im Einladungsschreiben wurde ihr mitgeteilt, dass im Rahmen eines vom AMS geförderten sozialökonomischen Betriebes – der I GmbH – eine "Vorbereitungsmaßnahme" angeboten werde, die dazu diene, ein anschließendes befristetes Dienstverhältnis bei der I GmbH vorzubereiten. Im Zuge dieses anschließenden befristeten Dienstverhältnisses war ein Einsatz am allgemeinen Arbeitsmarkt im Weg einer Arbeitskräfteüberlassung beabsichtigt. Während der Vorbereitungsphase wäre weiterhin die bisherige Leistung aus der AlV oder eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes in der Höhe der bisherigen Leistung erbracht worden. Die Arbeitslose erschien zum angegebenen Termin bei der I GmbH und teilte dort im Zuge eines Erstgespräches mit, dass sie eine Aus- oder Weiterbildung absolvieren wolle. Da ihr mitgeteilt wurde, dass es das Ziel der I GmbH sei, die Teilnehmer bei der Suche eines Arbeitsplatzes zu unterstützen, eine Möglichkeit zur Absolvierung einer Weiterbildung aber nicht bestehe, lehnte die Arbeitslose die Teilnahme ab. Mit Bescheid vom 5.3.2018 verhängte das AMS daraufhin eine sechswöchige Sperre des Leistungsbezuges gem § 38 iVm § 10 AlVG. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 2.5.2018 wies das AMS die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde ab und begründet diese Abweisung damit, dass der Arbeitslosen eine Beschäftigung als Transitarbeitskraft angeboten worden sei, welches sie abgelehnt habe.

