OGH 24.2.2021, 9 ObA 120/20t
§ 94b Abs 3 VBG 1948
Die Kl steht seit 3.9.2007 in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zur Bekl. Sie begehrte mit ihrer am 4.9.2018 eingebrachten Klage den Zuspruch von € 14.939,90 brutto sA und die Feststellung, dass die Bekl verpflichtet sei, ihr auch weiterhin "Bezüge in jener Höhe zu bezahlen, die sich daraus ergeben, dass im Rahmen des Vertragsbedienstetenverhältnisses auch jene Vordienstzeiten, welche zwischen Beendigung der Schulpflicht und vor Vollendung des 18. Lebensjahres absolviert wurden, angerechnet werden, die dem obigen Leistungsbegehren entsprechen und dass daran anknüpfend eine Vorrückung in die Entlohnungsstufe 2 nach zwei Jahren in der ersten Entlohnungsstufe zugrunde gelegt wird, dies als Basis für die Überleitung im März 2015". Zusammengefasst brachte die Kl vor, der Vorrückungsstichtag sei auf Basis der Rechtslage zum Zeitpunkt des Dienstantritts ohne altersdiskriminierende Komponenten zu errechnen.

