OGH 24.3.2021, 9 ObA 21/21k
§ 10 UrlG
Die Kl stand vom 1.5.2019 bis 30.4.2020 in einem befristeten Dienstverhältnis zum Bekl. Am 4.12.2019 wurde sie für die restliche Dienstzeit dienstfrei gestellt. Die vom Bekl angebotene Vereinbarung über den Verbrauch des Resturlaubs wurde von ihr abgelehnt. Die Kl begehrte eine Urlaubsersatzleistung.

