OGH 24.2.2021, 9 ObA 113/20p
§ 21 UG 2002 (und sinngemäß wohl § 110 ArbVG)
Es besteht der Anspruch des BR wissenschaftliches Personal und des BR allgemeines Personal, zu allen Tagesordnungspunkten einer Sitzung des Universitätsrats spätestens eine Woche vor der Sitzung jene vollständigen Informationen zu erhalten, die dem Universitätsrat (seinem Vorsitzenden) selbst schriftlich zur Verfügung stehen. Weiters besteht Anspruch auf Übermittlung jedes ausgefertigten Sitzungsprotokolls an die Vorsitzenden der beiden Betriebsräte spätestens drei Wochen nach erfolgter Sitzung. Ebenso besteht Anspruch auf Teilnahme der Vorsitzenden auch an jenen Sitzungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rektoratswahl (mit Ausnahme des Wahlvorgangs) stattfinden.

