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Schriftformgebot für Geltendmachung bei sonstigem Verfall gilt nicht für Anerkenntnis

EntscheidungenArbeitsrechtKlaus BachhoferDRdA-infas 2021/139DRdA-infas 2021, 296 Heft 4 v. 1.7.2021

OGH 24.3.2021, 9 ObA 26/21w

Art XX.1 KollV Eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe

Der Kl war von November 2014 bis Ende März 2018 beim Bekl als Monteur tätig. Das Beschäftigungsverhältnis unterlag dem KollV für ArbeiterInnen im eisen- und metallverarbeitenden Gewerbe, nach dessen Pkt XX.1. alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bei sonstigem Verfall innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit bzw Bekanntwerden – wenn sie nicht anerkannt werden – schriftlich geltend gemacht werden müssen. Die dem Kl zugesagte verfahrensgegenständliche Prämie wurde im August 2017 fällig, Ende Dezember 2017 vom Bekl anerkannt, im Juni 2018 vom Kl telefonisch erneut angesprochen und von ihm im Juli 2018 schriftlich geltend gemacht.

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