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Ausbildungskostenrückersatz: Gänzliche Nichtigkeit der Vereinbarung bei nur zum Teil ziffernmäßiger Konkretisierung der Kosten

EntscheidungenArbeitsrechtSara Nadine PöcheimDRdA-infas 2021/133DRdA-infas 2021, 288 Heft 4 v. 1.7.2021

OGH 25.3.2021, 8 ObA 10/21k

§ 2d AVRAG

Die Bekl war bei der Kl von 27.8.2016 bis 28.2.2019 beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mittels AN-Kündigung beendet. In der am 23.5.2016 von den Parteien unterfertigten "Rückzahlungsvereinbarung" für die von 26.8.2016 bis 25.8.2018 stattfindende Ausbildung der Bekl wurde in Pkt 2.1 festgehalten, dass das fortgezahlte Entgelt infolge Dienstfreistellung für den gesamten Zeitraum der Ausbildung ca € 6.751,- beträgt. Weiters enthielt Pkt 2.1, dass die Kl die notwendigen Kosten der Ausbildung übernimmt und die Bekl während der Dauer der Ausbildung das laufende Gehalt erhält. In Pkt 2.2 wurde vereinbart, dass die Bekl die unter Pkt 2.1 genannten Kosten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses binnen drei Jahren ab Beendigung der Ausbildung, samt entsprechender Aliquotierungsklausel, rückzuerstatten hat.

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