OGH 25.3.2021, 8 ObA 7/21v
§ 105 Abs 3 Z 2 ArbVG
Der Kl wurde zum frühesten für einen Pensionsantritt in Betracht kommenden Zeitpunkt gekündigt. Unmittelbar nach Ende seines Dienstverhältnisses (seit 1.7.2018) hat der Kl Anspruch auf eine monatliche Gesamtpension von € 2.791,01 netto (Korridorpension zuzüglich Betriebspension von € 258,-). Unter Berücksichtigung der vorläufigen Witwerpension von durchschnittlich € 912,42 monatlich ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Gesamteinkommen des Kl von € 3.703,83 netto. Bereits im Jahr 2012 hat der Kl eine Abfertigung von € 132.248,16 erhalten. Des Weiteren lebt er in seinem lastenfreien Reihenhaus und verfügt über Ersparnisse in Höhe von € 60.000,-. Dem stehen Lebenshaltungskosten von rund € 2.000,- und die aufgrund der Umstandsklausel mit etwa € 600,- gegenüber der geschiedenen (ersten) Ehegattin angenommene Unterhaltspflicht gegenüber. Die Betriebspension hat sich bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf € 300,- netto monatlich erhöht, bei einem nur einen Monat späteren Antritt der Korridorpension (am 1.8.2018) ergibt sich eine um ca € 100,- netto höhere Monatsleistung.

