OGH 24.3.2021, 9 ObA 10/21t
§§ 115 Abs 3, 117 Abs 1 ArbVG
Der Kl ist seit 1999 freigestellter Personalvertreter und Betriebsratsmitglied. Seit 1.12.2009 ist er als "L*leiter 2" (kurz: "L 2") eingestuft und wird als solcher entlohnt. Mit den eingebrachten Klagen begehrt er nun eine ergänzende Gehaltszahlung für den Zeitraum 2014 bis 2019 entsprechend der Gehaltsdifferenz zwischen der Position eines "L 2" und der Position eines "L*leiters 1" (kurz: "L 1") sowie die Feststellung, dass er auch hinkünftig entsprechend der Position eines "L 1" entlohnt werde.

