OGH 25.3.2021, 8 ObA 8/21s
§ 1295 ABGB
Der Bekl befand sich in der Vergangenheit regelmäßig im Krankenstand. Nachdem er neuerlich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung eines praktischen Arztes vom 29.4. bis 10.5. vorlegte, beauftragte der mittlerweile von "Scheinkrankenständen" ausgehende Kl eine Detektei, den Bekl ab dem Morgen des 3.5., einem Freitag, bis auf Weiteres zu observieren. Hierbei wurde der Bekl beobachtet, wie er sich gegen Mittag von zu Hause abholen ließ, in weiterer Folge in ein Kaffeehaus fuhr, dieses mit seinen Begleitern gegen 15:30 Uhr verließ und um 1:48 Uhr des Folgetags nach Hause zurückkehrte. Als dies dem Kl am Samstag von der Detektei mitgeteilt wurde, wies er diese nicht zur Einstellung ihrer Arbeit an. Die darauffolgende Observierung des Kl ergab für den Samstag und den Sonntag ein ähnliches Bild, woraufhin sich der Kl mit der Beendigung der Überwachung einverstanden erklärte und den Bekl am 7.5. entließ.

