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Für den Anspruch auf Waisenpension muss auch bei einem Blinden die Erwerbsunfähigkeit konkret festgestellt werden

EntscheidungenSozialrechtPia Andrea ZhangDRdA-infas 2021/112DRdA-infas 2021, 217 Heft 3 v. 1.5.2021

OGH 19.1.2021, 10 ObS 131/20t

§§ 252 Abs 2 Z 3, 260 ASVG

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine gesunde und erblindete Person jedenfalls zu einem Erwerb iSd § 252 Abs 2 Z 3 ASVG fähig ist. Auf äußere Umstände – wie etwa die Ausübung einer Berufstätigkeit – ist bei der ausschließlich medizinischen Beurteilung nicht Bedacht zu nehmen.

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