OGH 23.11.2020, 8 ObA 82/20x
§§ 271, 411 ZPO
Zwischen dem Kl und der bekl Stadt wurde ein Vertragsbedienstetenverhältnis begründet. Dieses unterliegt der – nicht im LGBl oder einem anderen Verlautbarungsblatt kundgemachten – Vertragsbedienstetenordnung (VBO) der Bekl als Vertragsschablone, die folgende Bestimmungen enthält:

