BVwG 13.11.2020, W238 2215108-1
§§ 24, 25 AlVG
Durch das Verschweigen wiederholter Auslandsaufenthalte im Zeitraum vom 30.6.2012 bis zum 6.1.2018 wurden einem Notstandshilfebezieher Leistungen des Arbeitsmarktservice (AMS) iHv € 17.667,77 zu Unrecht ausgezahlt. Er wurde mit Urteil des Landesgerichts vom 10.9.2018 rechtskräftig wegen schweren gewerbsmäßigen Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 2, 148 erster Fall StGB verurteilt, da er wiederholt im Zuge seiner Antragstellungen mit dem Vorsatz, durch das Verhalten des Getäuschten, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, die im Urteil Genannten durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung verleitet hat, welche die Genannten, darunter Verfügungsberechtigte des AMS, am Vermögen schädigte. Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2018 wurde die Zuerkennung der Notstandshilfe in den im Strafverfahren gegenständlichen Zeiträumen in den Jahren 2012 bis 2018 widerrufen und Notstandshilfe iHv € 17.715,49 zurückgefordert.

