OGH 19.1.2021, 10 ObS 148/20t
§ 1 Abs 1 HOG
Bei Gewalterfahrungen im Rahmen eines Lehrverhältnisses in einem Kloster bei gleichzeitiger räumlicher Unterbringung im Kloster liegt keine "Unterbringung" iSd § 1 Abs 1 Heimopferrentengesetz (HOG) vor, die Anspruchsvoraussetzungen für eine Heimopferrente sind daher nicht zur Gänze erfüllt. Auch eine den gesetzlich umschriebenen Tatbeständen gleichzuhaltende Fremdunterbringung liegt nicht vor, da die Kl – anders als "Heimkinder" oder "Pflegekinder" – zumindest rein rechtlich die Möglichkeit hatte, das Autoritätsverhältnis selbst zu beenden.

