OGH 23.2.2021, 8 ObA 74/20w
§§ 8 und 9 KollV der Sozialwirtschaft Österreich
Weder allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen noch der KollV der Sozialwirtschaft Österreich im Besonderen untersagen es einem AN, sich vertraglich ausschließlich zur Leistung von Nachtbereitschaftsdiensten zu verpflichten. Die Bestimmungen des § 8 Abs 3 lit d und e des SWÖ-KollV, welche für die in den Nachtstunden von 22 Uhr bis 6 Uhr erbrachte Arbeitsbereitschaft nicht den Grundlohn, sondern ein reduziertes Entgelt vorsehen, definieren für ihren inhaltlich umschriebenen Anwendungsbereich das kollektivvertragliche Mindestentgelt für die Nachtarbeitsbereitschaft.

