OGH 18.12.2020, 8 ObA 43/20m
§ 5 Abs 2 AVRAG
Der Kl ist Flugkapitän und war seit 16.10.1991 bei der Bekl beschäftigt. Bis 30.6.2012 unterlag sein Dienstverhältnis dem KollV für das Bordpersonal der A* und L* (OS KollV Bord 2008) sowie dem Zusatz-KollV 2 (KollV-Alt). Gem Pkt 10 (63) KollV-Alt gebührte dem Kl eine leistungsorientierte Firmenpension im Ausmaß von 60 % der Bemessungsgrundlage. Der Kl wurde mit Schreiben vom 1.5.2012 vom zum 1.7.2012 bevorstehenden Betriebsübergang zur T* GmbH und den damit verbundenen Änderungen informiert, insb darüber, dass die Erwerberin gem § 5 Abs 1 AVRAG die leistungsorientierten Pensionskassenzusagen laut OS KollV Bord 2008 nicht übernehmen wird, sondern sich die Pensionszusagen ab dem Übergangsstichtag nach der Pensionskassen-BV der Nachfolgerin richten.

