OGH 28.7.2020, 10 ObS 43/20a
§ 7b SV-EG
Die Kl hat ihre Wohnadresse in Vorarlberg, hält sich aber in Deutschland auf, wohin ihr Mann von seinem AG entsendet worden war. Gegenstand des Verfahrens ist der auf die Patientenmobilitäts-RL und auf § 7b Sozialversicherungs-Ergänzungsgesetz (SV-EG) gestützte Anspruch der Kl auf Ersatz der Gesamtbehandlungskosten einer in einem Klinikum in Deutschland vorgenommenen operativen Implantation einer Knie-Hemiprothese samt stationärem Aufenthalt. Dieses Klinikum steht in keinem Vertragsverhältnis zur Bekl. Eine Vorabgenehmigung der Bekl liegt nicht vor. Der Kl wurde mit Bescheid der Bekl ein Pflegekostenzuschuss für den stationären Aufenthalt in Deutschland in Höhe von € 2.587,31 (€ 235,21 täglich) gewährt. Das streitgegenständliche Mehrbegehren von € 4.371,04 (bei Gesamtbehandlungskosten von € 6.958,35) wurde abgewiesen.

