OGH 24.11.2020, 10 ObS 120/20z
§§ 174, 177, 210 ASVG
Die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt lehnte mit Bescheid die Anerkennung einer Hauterkrankung der Kl als Berufskrankheit gem § 177 ASVG ab. Mit ihrer Klage begehrte die Kl erstens die Feststellung, dass ihre Hautkrankheit als Berufskrankheit anerkannt werde, und zweitens die Zuerkennung einer Versehrtenrente iHv 20 % der Vollrente ab dem 1.6.2019.

