OGH 29.9.2020, 9 ObA 69/20t
§§ 4, 12 UrlG
Die Kl schloss mit ihrem AG am 21.8.2003 eine im Interesse beider liegende Ausbildungsvereinbarung mit einer Gesamtstundenanzahl von 430 Stunden ab. Darin verpflichtete sich der AG zur Tragung der Ausbildungskosten und dazu, die AN zum Zwecke der Ausbildung vom Dienst freizustellen, wobei aber auch vereinbart war, dass die Kl zur Ausbildung 270 Stunden in der Form beiträgt, "dass in den Jahren 2003 bis 2007 dafür je 54 Stunden Urlaub mit Beginn des Urlaubsjahres abgebucht werden".

