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Keine Insolvenzentgeltsicherung von Provisionen bei Fälligkeit nach Ende des Arbeitsverhältnisses

EntscheidungenArbeitsrechtMargit MaderDRdA-infas 2021/57DRdA-infas 2021, 97 Heft 2 v. 1.3.2021

OGH 23.10.2020, 8 ObS 6/20w

§ 3a Abs 1 IESG

Die Kl war bis 15.9.2016 als Angestellte beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde durch Kündigung der AG beendet. Die Kl brachte neben ihrem monatlichen Gehalt auch regelmäßig Provisionen ins Verdienen. Nach der von den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarung trat die Fälligkeit der Provisionen im Monat nach der Rechnungslegung an die Kunden, frühestens aber mit dieser ein. Hinsichtlich der streitgegenständlichen Provisionen trat die Fälligkeit am 19.9., 20.9. und 28.9.2016, somit jedenfalls erst nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, ein. Am 27.2.2018 wurde über das Vermögen der AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Kl meldete ihre offenen Provisionsforderungen im Insolvenzverfahren an und beantragte Insolvenz-Entgelt bei der IEF-Service GmbH. Die IEF-Service GmbH wies den Antrag der Kl ab.

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