OGH 17.12.2020, 9 ObA 116/20d
§ 27 Z 4 erster Fall AngG, § 27 Z 1 letzter Fall AngG
Ein seit dem Jahr 1980 beschäftigter AN kam den Anforderungen der AG an die korrekte Nutzung des im Jahr 2018 installierten elektronischen Arbeitszeiterfassungssystems nicht ordnungsgemäß nach, indem er die Eintragungen in das System manuell und teilweise im Voraus vornahm. Dem AN war die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Verwendung des elektronischen Zeiterfassungssystems zwar bewusst, er empfand es aber als mühsam, den vorgesehenen Software-Terminal zu benutzen. Im Schnitt war der AN aber sogar länger am Arbeitsplatz anwesend, als sich dies aus seinen Arbeitszeiteintragungen ergibt. Im Jänner 2019 erhielt er ein Erinnerungsmail mit der Weisung, das System entsprechend den Vorgaben der AG zu benützen. Da der AN die Weisung nicht befolgte, wurde er entlassen und klagte in der Folge Ansprüche aufgrund der seines Erachtens ungerechtfertigten Entlassung ein.

