OGH 25.11.2020, 9 ObA 101/20y
§§ 879 und 1158 ABGB
Die Kl war mit "Arbeiterdienstvertrag zur Reintegration in den Arbeitsmarkt" vom 7.1.2019 bei der Bekl beschäftigt. Dem Vertragsverhältnis lag ein zwischen dem Bund, vertreten durch das Arbeitsmarktservice (AMS), und der Bekl abgeschlossener Fördervertrag zur Schaffung/Erhaltung von Transitarbeitsplätzen im Rahmen eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojekts zugrunde, in dem die maximale Verweildauer im Projekt mit fünf Monaten und die durchschnittliche Verweildauer mit vier Monaten angenommen wurde. Das Vertragsverhältnis der Kl sah eine Befristung vom 7.1. bis 6.5.2019, eine einmonatige Probezeit und die Möglichkeit einer Kündigung unter Einhaltung einer 14-tägigen Kündigungsfrist vor. Am 18.3.2019 wurde es von der Bekl zum 31.3.2019 gekündigt und die Kl in der Folge vom Dienst freigestellt. Nach dem von der Bekl verfassten Abschlussbericht wurde das inhaltliche Maßnahmenziel von der Kl als Transitmitarbeiterin nicht erreicht. Die Kl begehrt Kündigungsentschädigung für den Zeitraum 1.4. bis 6.5.2019.

