OGH 25.11.2020, 9 ObA 43/20v
§ 1151 ABGB
Im vorliegenden Fall begehrt eine redaktionelle Mitarbeiterin (Kl) in einem niederösterreichischen Medienunternehmen (Bekl) neben der Bezahlung von Entgeltdifferenzen für den Zeitraum November 2013 bis August 2016 insb auch die Feststellung des Bestehens eines "echten" Arbeitsverhältnisses zur Bekl. Zumindest seit November 2013 sei sie organisatorisch vollständig in das Redaktionssystem der Bekl eingebunden, persönlich hinsichtlich Arbeitszeit und Arbeitsort vollinhaltlich eingegliedert und den Weisungen ihrer Vorgesetzten unterworfen, sodass sie als echte Angestellte anzusehen sei.

