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Aus für Abschlagsfreiheit – Neuer Frühstarterbonus kommt

Aktuelle SozialpolitikMonika WeissensteinerDRdA-infas 2021, 61 Heft 1 v. 1.1.2021

"Dem – aus dem Gleichheitssatz abgeleiteten – Vertrauensschutz kommt gerade im Pensionsrecht besondere Bedeutung zu." Im Hinblick auf die Judikatur des VfGH sind so manche Entscheidungen des Gesetzgebers – gerade im Pensionsrecht – im Laufe der letzten Jahre kritisch zu betrachten. Im September 2019 wurde mit einem Abänderungsantrag im Nationalrat (NR) die Wiedereinführung der Abschlagsfreiheit bei Vorliegen von 45 Arbeitsjahren beschlossen und ist am 1.1.2020 in Kraft getreten. Im November 2020 wurde – wieder mit einem Abänderungsantrag im Plenum des NR – das neuerliche Ende der Abschlagsfreiheit mit Ende des Jahres 2021 beschlossen. Die Novelle wurde vom Bundesrat jedoch nicht auf die Tagesordnung gesetzt, weshalb sich die Kundmachung um maximal acht Wochen verzögert.1)1)Gem Art 42 Abs 2 und 3 B-VG kann ein Gesetzesbeschluss nur beurkundet und kundgemacht werden, wenn der Bundesrat keinen mit Gründen versehenen Einspruch erhoben hat. Dieser Einspruch muss dem NR binnen acht Wochen nach Einlangen des Gesetzesbeschlusses beim Bundesrat übermittelt werden. Ein Fristsetzungsantrag der Regierungsfraktionen wurde vom Bundesrat abgelehnt.

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