OGH 28.7.2020, 10 ObS 31/20m
§ 8 KBGG
Die Kl ist Angestellte eines Versicherungsunternehmens und bezieht neben ihrem Grundgehalt auch Provisionen und Zulagen. Anlässlich der Geburt ihrer Tochter am 20.10.2017 vereinbarte sie eine Karenz mit ihrem AG und bezog Kinderbetreuungsgeld als Konto von 18.12.2017 bis 19.10.2018. Die Kl erhielt im Zeitraum von 1.1. bis 30.9.2018 Provisionen in Höhe von € 18.616,82 von ihrem AG, diese waren zwar einkommensteuer-, aber nicht sozialversicherungspflichtig.

