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Bescheidpflicht auch bei Ausgleichszulagenjahresausgleich

EntscheidungenSozialrechtFabian GamperDRdA-infas 2021/39DRdA-infas 2021, 42 Heft 1 v. 1.1.2021

OGH 1.9.2020, 10 ObS 78/20y

§ 296 Abs 5 bis 7 ASVG

Über den Antrag der pensionsberechtigten Person auf eine (nachträgliche) Leistung an Ausgleichszulage infolge eines – über Antrag oder amtswegig durchgeführten – Jahresausgleichs gem § 296 Abs 5 bis 7 ASVG hat der Pensionsversicherungsträger gem § 295 iVm § 222 Abs 1 und 2 sowie § 367 Abs 1 ASVG einen Bescheid zu erlassen. Dabei handelt es sich um einen Bescheid über eine Leistungssache iSd § 354 Z 1 ASVG, soweit nicht eine der dort normierten Ausnahmen vorliegt, der gem § 65 Abs 1 Z 1 ASGG beim Arbeits- und Sozialgericht angefochten werden kann.

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