OGH 1.9.2020, 10 ObS 80/20t
§ 176 Abs 1 Z 7 lit b ASVG
Unterliegt eine Veranstaltung dem Schutzbereich der UV, so ist der Unfallversicherungsschutz (nur) für einen ehrenamtlichen Mitarbeiter zu bejahen, der dort in einer Funktion tätig wird (also mit einer Tätigkeit beauftragt wird), und – zur Wahrung des geforderten unmittelbaren Zusammenhangs – nur solange er in dieser Funktion an diesem Fest teilnimmt.

