OGH 28.7.2020, 10 ObS 75/20g
§ 175 Abs 1 ASVG
Der Kl ist als Mietwagenfahrer beschäftigt. Zu seiner Tätigkeit gehört auch das Ausliefern von Fahrzeugen an KundInnen. Der Kl fuhr mit dem Nachtzug nach Mailand, um dort einen Mietwagen von einem Parkplatz zu holen, den Wagen zu betanken und zu reinigen und ihn dann an eine Kundin in einem Hotel zu übergeben. Im Anschluss an die Fahrzeuglieferung machte sich der Kl auf den Weg zum Mailänder Hauptbahnhof. Da der nächste direkte Zug zurück nach Wien erst um 19:00 Uhr vom Bahnhof losfuhr und dem Kl noch einige Stunden bis zur Abfahrt blieben, erkundigte er sich nach einer Restaurantempfehlung bei einem Freund. Der Kl machte sich mit der Straßenbahn auf den Weg, zu dem etwa zwei Kilometer entfernten arabischen Lokal, welches ihm von seinem Freund empfohlen wurde. Auf dem Weg dorthin wurde er auf einem Schutzweg von einem PKW erfasst und verletzt.

